Allgemeine Ausstellungsbedingungen
Titel der Veranstaltung:
Wirtschafts-Woche-Wittlich 2009 - Gewerbe- und Industrieausstellung
Veranstalter:
Stadt Wittlich
Postanschrift: Stadtverwaltung Wittlich
Schloßstraße 11
Postfach 1520
54505 Wittlich
Tel.: 06571/17-0
Fax: 06571/17-2900Veranstaltungsleitung: Oberamtsrat L. Kappes
Tel.: 06571/17-1300
Fax: 06571/17-2300
Veranstaltungsort/-form, Eintritt:
Industriegebiet 3 / Röntgenstraße, Wittlich
Messe-/Verkaufsausstellung gemäß §§ 64, 65 Gewerbeordnung
Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben.
Dauer, Öffnungszeiten, Eröffnung:
Dauer: Freitag, 18.09.2009 bis einschließlich Montag, 21.09.2009, Öffnungszeiten: Freitag bis einschl. Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Montag, 21.09.09 (Abschlusstag) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Offizielle Eröffnung: Freitag, 18.09.2009, 10.30 Uhr (Änderung vorbehalten)
Anmeldung:
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Gewerbe- und Industrieausstellung erfolgt durch Abschluss der “Vereinbarung über die Zuweisung einer Standfläche”. Der Aussteller erkennt mit der Vereinbarung die Allgemeinen Ausstellungsbedingungen an.
Standzuweisungen erfolgen ausschließlich durch die Ausstellungsleitung. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Einteilung nicht maßgebend. Im Zusammenhang mit der Anmeldung vom Aussteller genannte Bedingungen oder Vorbehalte können nicht akzeptiert werden. Besonderen Platzierungswünschen für die be-antragte Ausstellungsfläche wird nach Möglichkeit Rechnung getragen; Ansprüche auf Zuweisung eines von der erfolgten Zuteilung abweichenden Standplatzes bestehen nicht. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Anmeldungen zurückzuweisen. Ein Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugestanden werden.
Die Stadt Wittlich kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, abweichend von der erfolgten Zuteilung einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Ist die zugeteilte Fläche aus einem von der Stadt Wittlich nicht verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Standmiete. Beeinträchtigungen oder Beschädigungen durch Dritte hat der Aussteller selbst zu vertreten. Eine Forderung auf Schadenersatz gegenüber der Stadt Wittlich besteht nicht. Sollte die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aufgrund der Anordnung einer übergeordneten Behörde nicht oder nicht im geplanten Umfange durchgeführt werden können, hat der Aussteller bei nachgewiesenen Geschäftsschäden Anspruch auf Erstattung der gezahlten Standmiete. Sonstige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Ausstellerausweise:
Die Verwendung firmeneigener Ausstellerausweise für das Standpersonal ist gestattet. Ausstellerausweise mit dem Logo der Wirtschafts-Woche können gegen Kostenerstattung bei der Veranstaltungsleitung angefordert werden. Die Ausweise sind ausschließlich für die namentlich benannten Aussteller, deren Standpersonal und Beauftragte bestimmt.
Auf- und Abbau der Ausstellungshallen und der Stände:
Der Aufbau der Ausstellungshallen erfolgt in der 37. Kalenderwoche.
Am Montag, dem 14. September 2009, spätestens ab 14.00 Uhr, steht die gekennzeichnete und mit der Standnummer versehene Hallenfläche für den Aufbau der Stände zur Verfügung. Bis Donnerstag, 17. September 2009, 22.00 Uhr, müssen die Ausstellungsstände fertiggestellt und eingeräumt sein. Stände, die nicht termingerecht bezogen werden, können von der Ausstellungsleitung anderweitig genutzt werden. Dies entbindet den Aussteller nicht von der geschlossenen Vereinbarung und der damit verbundenen Zahlung der Standmiete.
Sofern eine tägliche Warenlieferung erforderlich ist, muss diese spätestens 30 Minuten vor Ausstellungsbeginn beendet sein. Spätere Anlieferungen sind nicht zulässig.
Für den Abbau der Ausstellungsstände steht nach Schluss der Veranstaltung ein Tag (Dienstag, 22. September 2009) zur Verfügung. Mit dem Abbau darf an diesem Tage morgens um 07.00 Uhr begonnen werden; der Abbau muss spätestens bis 22.00 Uhr abgeschlossen sein. Die Sicherstellung wertvoller Ausstellungsstücke oder wertvoller Standeinrichtung kann am letzten Ausstellungstag (Montag, 21.09.2009) in der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen.
Beschädigungen und Veränderungen an der Zelteinrichtung, die von einem Aussteller verursacht werden, sind von diesem kostenpflichtig zu beseitigen bzw. werden diesem in Rechnung gestellt.
Kein Stand darf vor dem festgesetzten Termin ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in doppelter Höhe der Standmiete verpflichtet.
Technische Leistungen:
Strom:
Die Stromanschlussversorgung der Ausstellungsstände erfolgt durch eine Fachfirma. Die Kostenabrechnung erfolgt durch das Versorgungsunternehmen unmittelbar mit den Ausstellern.Wasser:
Für die Wasserversorgung erfolgt im Ausstellungsgelände die Installation von Wasseranschlüssen in ausreichender Zahl. Die Kosten für die Installation sowie die Kosten des Wasserverbrauchs sind mit der Standmiete abgegolten. In Ausnahmefällen erhalten Aussteller einen eigenen Wasseranschluss in ihrer Standfläche. Dieser Anschluss ist der Stadt Wittlich zu melden, von dort aus werden die Anfragen an die Stadtwerke Wittlich weitergeleitet. Für die Herrichtung des Anschlusses ist eine Pauschalzahlung i. H. v. 200 € zu übernehmen. Wegen der Beseitigung von eventuell anfallendem Abwasser sind die Weisungen der Stadtwerke zu befolgen.Abfall und Toiletten:
Die Kosten für die Bereitstellung von Abfallcontainern und für die Vorhaltung der notwendigen Toilettenanlagen sind in der Standmiete enthalten.Heizung:
Eine Beheizung der Ausstellungshallen ist nicht vorgesehen.Telefon/Telefax:
Telefon-, Telefax- und Internet-Anschlüsse können auf Wunsch durch die Deutsche Telekom eingerichtet werden. Anträge sind an die Stadt Wittlich zu stellen und spätestens 30 Tage vor Inanspruchnahme des Anschlusses der Veranstaltungsleitung vorzulegen, die die Anträge gesammelt an die Deutsche Telekom weiterleitet. Der notwendige Vertrag wird unmittelbar zwischen dem Aussteller und der Deutschen Telekom abgeschlossen Die Bereitstellung der beantragten Anschlüsse beinhaltet nicht die Bereitstellung der notwendigen Endgeräte. Diese sind vom Aussteller selbst zu besorgen.
Gestaltung und Ausstattung der Stände:
Durch den Veranstalter erfolgt keine räumliche Abtrennung der einzelnen Ausstellungsflächen (Trennwände). Die Aufstellung und Ausstattung der Stände ist Sache der Aussteller. Die Richtlinien und Hinweise der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Die Stände sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise mit Namen und Anschrift des Standinhabers zu versehen.
Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsgegenstände oder Ausstellungsstücke, die durch Aussehen, Geruch, Geräusch oder offensichtliche Mangelhaftig-keit als ungeeignet anzusehen sind oder die gegen die guten Sitten verstoßen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der entsprechenden Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
Den Ausstellern wird empfohlen, die von ihnen gemietete Ausstellungsfläche mit einem Bodenbelag (Teppichboden, PVC, Nadelfilz o.ä.) zu versehen. Die Beläge müssen zur Unfallvermeidung mit beidseitig haftendem Klebeband ordnungsgemäß auf dem Zeltfußboden befestigt werden.
Das Einschlagen von Nägeln und die Einbringung von Schrauben in den Zeltfußboden ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung haftet der Aussteller für entstandene Schäden.
Sämtliche Ausgänge und Gänge, die in den Hallen planmäßig festgelegt sind, müssen in voller Breite freigehalten werden.
Über die in den Ausstellungshallen vorhandene Allgemeinbeleuchtung hinaus können die Stände durch Installation von Scheinwerfern und Strahlern optisch besser herausgestellt werden. Die dazu eventuell notwendigen Stromkapazitäten sind im Fragebogen “Elektroversorgung”, welcher der Vereinbarung über die Zuweisung der Ausstellungsflächen beigefügt ist, unbedingt zu benennen.
Anschlüsse an das bestehende Versorgungsnetz dürfen nur von dem von der Stadt Wittlich beauftragten Unternehmen vorgenommen werden.
Catering:
Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen und Genussmittel jeder Art steht nur den dem General- Caterer im Restaurations- und Veranstaltungszelt und den Verkäufern zu, die hierzu von der Ausstellungsleitung ermächtigt sind.
Standbetreuung:
Die Ausstellungsstände müssen täglich während der Veranstaltung jeweils eine halbe Stunde vor Eröffnung und nach Ausstellungsschluss besetzt sein. Ferner muss gewährleistet sein, dass während der gesamten Öffnungszeit eine ständige Standbesetzung anwesend ist. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen die Ausstellungshallen täglich erst eine Stunde vor Beginn der Ausstellung betreten und müssen diese spätestens eine Stunde nach Schluss verlassen haben.
Untervermietung/gemeinsame Stände:
Ohne Genehmigung der Stadt Wittlich ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Standplatz oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist schriftlich zu beantragen. Schuldner der vom Mitaussteller gegebenenfalls zu übernehmenden Standmiete bleibt stets der Aussteller selbst. Die für den Aussteller geltenden “Allgemeinen Ausstellungsbedingungen” haben auch Geltung für den Mitaussteller. Größere Gemeinschaftsstände von Ausstellern kann die Stadt Wittlich genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einreihen lassen. Im übrigen gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Standplatz zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der Stadt Wittlich jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinsam ausstellenden Firmen haben der Stadt Wittlich einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.
Dekorationen:
Sämtliche für die Dekorationszwecke verwendeten Stoffe und Kunststoffe müssen mindestens schwer entflammbar nach DIN 4102 B1 sein. Alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke müssen feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierüber ist vom Aussteller zu führen.
Fotografieren:
Das gewerbsmäßige Fotografieren auf dem Ausstellungsgelände ist nur dem von der Ausstellungsleitung zugelassenen Fotografen erlaubt. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Aufnahmen aller Art für eigene oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Die Aussteller verzichten auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht. Filmaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Ausstellungsleitung.
Werbung:
Die Ansprache der Besucher und die Vorführung von Geräten dürfen nur vom Stand aus in korrekter und höflicher Form erfolgen. Die Verteilung von Prospekten und Reklamemitteln ist nur innerhalb des Standes zulässig. Ausstellungsexponate dürfen ebenfalls nur innerhalb der Standgrenze aufgestellt werden.
Akustische Werbemittel, Projektionen sowie Licht- und Bewegungsspiele und Shows dürfen keine Belästigung außerhalb der Standgrenze darstellen. Jede Art der Beschallung darf an der Standgrenze die Maximalzahl 85 dBA nicht überschreiten. Darbietungen an Standgrenzen sind genehmigungspflichtig, im Standinnern grundsätzlich zulässig. Bei der Allgemeinschaft störenden Aktivitäten innerhalb der Standgrenzen ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, notwendige Weisungen (z.B. Verlagerung des Standortes der Darbietungen) zu erteilen.
Reinigung:
Der Aussteller ist verpflichtet, die von ihm angemietete Standfläche während der Ausstellung in einem sauberen Zustand zu halten. Auch ist nach Ausstellungsende täglich eine Reinigung der Ausstellungsfläche vorzunehmen; im übrigen übernimmt die Stadt Wittlich als Veranstalter die Reinigung des Geländes, der Gänge und der sonstigen, nicht an Aussteller vermieteten Hallenflächen.
Bewachung:
Die allgemeine Bewachung der Hallen und des Freigeländes übernimmt die Stadt Witt-lich als Veranstalter. Die Bewachung beginnt mit dem ersten Aufbautag der Ausstellungsflächen (14. September 2009) und endet am Morgen des Abbautages (22. September 2009).
Der Veranstalter ist berechtigt, die zur Überwachung notwendigen Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Durch die von der Stadt Wittlich übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für alle Sach- und Personenschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Veranstaltungsleitung und gegebenenfalls nur von der durch diese benannten Gesellschaft oder Institution gestellt werden.
Haftung und Versicherung:
Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes, des Auf- und Abbaues und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller ist dem Veranstalter gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn der die gemietete Ausstellungsfläche, Strom-, Wasser- oder sonstige Anschlüsse bzw. Leitungen sowie anderes Eigentum des Veranstalters beschädigt.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für:
- Verlust oder Schäden an den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Gästen oder sonstigen Personen gehören, einschließlich Verlust oder Schäden durch Wasser, Brand, Explosion, Sturm, Blitzschlag oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt.
- Schäden, die dem Aussteller, seinen Mitarbeitern, Gästen und Besuchern oder sonstigen Personen zugefügt werden, ohne Rücksicht auf die Ursache solcher Schäden.
Der Aussteller stellt die Stadt Wittlich und die von ihr beauftragten Firmen darüber hinaus mit der Anerkennung dieser Ausstellungsbedingungen ausdrücklich von jeglichen anfälligen Regressansprüchen Dritter frei.
Aussteller, die sich in ihrer Standfläche und im Rahmen ihrer Präsentation Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung bedienen, haben gegenüber dem Veranstalter keinerlei Ansprüche aus eventuell auftretenden Funktionsstörungen der aufgebauten Hardware, z.B. durch hohe Luftfeuchtigkeit, Stromausfall oder dergleichen. Für Druckfehler etc. in der von der Stadtverwaltung kostenfrei erstellten „Ausstellerbroschüre“ wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
- Verlust oder Schäden an den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Gästen oder sonstigen Personen gehören, einschließlich Verlust oder Schäden durch Wasser, Brand, Explosion, Sturm, Blitzschlag oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt.
Sicherheits-, gewerbepolizeiliche Vorschriften, Unfallverhütung:
Die Aussteller sind verantwortlich für die Einhaltung der polizeilichen, feuerpolizeilichen und gewerbepolizeilichen Vorschriften, ferner für die Unfallverhütung.
Rauchen ist in den Ausstellungshallen grundsätzlich verboten. Brennbare Materialien, insbesondere Papier- und Verpackungsmaterial, dürfen in den Hallen nicht gelagert werden. Die Abstellung von Lagerbehältern, Containern etc. außerhalb der Hallen muss mit der Veranstaltungsleitung abgestimmt werden.
Die elektrische Stand-Installation ist täglich nach Ausstellungsende abzuschalten; Stecker sind aus den Steckdosen zu ziehen.
In Ständen, in welchen brennbare Stoffe verarbeitet, gelagert oder ausgestellt werden, sind Feuerlöscher vom Aussteller bereitzustellen.
Fahrzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotor dürfen nur mit abschließbarem Tankdeckel aufgestellt werden.
Rauchgase, Abgase und Dämpfe sind vom Aussteller durch entsprechende Vorrichtungen aus der Halle zu leiten.
Der Aussteller haftet für alle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der durch ihn aufgestellten Maschinen und Geräte etc. entstehen. Die beim Aufstellen technischer Geräte allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind vom Aussteller einzuhalten.
In Verkaufsständen besteht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Preisauszeichnungspflicht. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind zu beachten.
Parkplätze, Fahrzeugverkehr und Ausstellungsgelände:
Für die Aussteller werden unmittelbar beim Ausstellungsgelände Parkplätze ausgewiesen, die mit Sondererlaubnis beparkt werden dürfen. Die Ausweise werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Während der Ausstellungszeiten ist der Aufenthalt von Fahrzeugen der Aussteller, Gäste, Zulieferer etc. im Bereich der Röntgenstraße (abgesperrte Zone) nicht gestattet. Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Ausstellungsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Ausstellungsbedingungen soweit wie möglich entspricht, dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Ausstellungsbedingungen.
Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Ausstellungsleitung beträgt ein Jahr, es sei denn, dass die Ausstellungsleitung die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen.
Zurückbehaltungsrecht:
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Wittlich. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden und wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Zusätzliche Vereinbarungen:
Die Stadt Wittlich als Veranstalter ist berechtigt, über den Inhalt dieser Allgemeinen Ausstellungsbedingungen hinaus Anordnungen und Weisungen zu erteilen, die aus Gründen des geordneten Ablaufs der Veranstaltung, aus Gründen der Unfallverhütung etc. erforderlich werden.
Wittlich, April 2009
Stadtverwaltung Wittlich
